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1. Markenschutz

Alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können Sie als Marke schützen. Marken können so aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionalen Gegenständen und aus akustischen Signalen bestehen. Je nachdem spricht man von Wortmarken, Bildmarken, Dreidimensionalen Marken oder Hörmarken.
Wer eine eingetragene Marke besitzt, sollte sie auch benutzen. Eine Marke, die nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wurde, kann auf Antrag oder Klage wegen Verfalls gelöscht werden.

a. Markenformen

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit der verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen. Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile). Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung. Hörmarken sind akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche. Weniger bekannt sind Kennfadenmarken. Farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, werden so bezeichnet.

b. Absolute Schutzhindernisse

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

Vom Schutz ausgeschlossen sind somit zum Beispiel Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben.

c. Ausschließliches Recht

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend machen.
Marken können gekauft und verkauft werden. Der Inhaber kann Dritten ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).

d. Die EU-Gemeinschaftsmarke

Eine Gemeinschaftsmarke ist eine Marke, die in der gesamten Europäischen Union gültig ist und bei dem HABM gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingetragen wird.

e. Umfang und Gültigkeit

Eine Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union. Ihr räumlicher Anwendungsbereich lässt sich nicht auf den Schutz in einzelnen Mitgliedstaaten beschränken.
Eine Gemeinschaftsmarke gilt zehn Jahre und kann danach unbeschränkt jeweils um weitere Zeiträume von zehn Jahren verlängert werden.

f. Schutzumfang

Eine Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, die Marke zu benutzen und Dritten zu untersagen, dieselbe oder eine ähnliche Marke ohne Zustimmung des Inhabers für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen wie diejenigen, für welche die Gemeinschaftsmarke geschützt ist, zu benutzen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Artikel 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung

g. Wert

Das Gemeinschaftsmarkensystem sieht ein einheitliches Eintragungsverfahren vor, welches folgende Verfahrensschritte umfasst:

  • eine einzige Anmeldung
  • eine einzige Verfahrenssprache
  • eine einzige zentrale Verwaltungsstelle
  • eine einzige zu verwaltende Akte

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union — und das zu angemessenen Kosten.
Im Falle einer künftigen Erweiterung der Europäischen Union erstrecken sich alle eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsmarken automatisch auf die neuen Mitgliedstaaten, ohne dass weitere Formalitäten oder Gebührenzahlungen erforderlich wären.

h. So setzen Sie Ihre Rechte durch

Eine Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, die ohne seine Zustimmung erfolgende, unbefugte Benutzung der Marke zu unterbinden. Insbesondere kann der Inhaber unbefugten Dritten Folgendes untersagen: die eingetragene Gemeinschaftsmarke auf ihren Waren oder Verpackungen abzubilden; Waren, die die eingetragene Gemeinschaftsmarke enthalten, anzubieten, auf den Markt zu bringen oder zu gewerblichen Zwecken vorrätig zu halten; Dienstleistungen unter Verwendung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke anzubieten oder zu erbringen; Waren unter der Gemeinschaftsmarke ein- oder auszuführen; bzw. die Gemeinschaftsmarke auf Geschäftspapier oder in der Werbung zu benutzen.
Soweit unbefugte Dritte Derartiges tun, verletzen Sie das ausschließliche Recht des Inhabers.
Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann gegen derartige Verletzungen vorgehen, indem er die ausdrücklich in der Gemeinschaftsmarkenverordnung vorgesehenen Maßnahmen ergreift, die für Streitigkeiten über die Verletzung und Gültigkeit von Gemeinschaftsmarken gelten, insbesondere:

  • Verfahren vor den gemäß der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingerichteten Gemeinschaftsmarkengerichten
  • Anträge an die EU-Zollbehörden. Durch dieses Verwaltungsverfahren können die Inhaber von Gemeinschaftsmarken die EU-Zollbehörden auffordern, bestimmte Waren, bezüglich derer der Verdacht der Fälschung besteht, zu beschlagnahmen.

 
i. Aufrechterhaltung Ihrer Marke

Gemeinschaftsmarken müssen binnen fünf Jahren nach ihrer Eintragung ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt werden (Artikel 15 GMV). Eine ernsthafte Benutzung liegt schon vor, wenn die Marke nur in einem Teil der Gemeinschaft, etwa nur in einem Mitgliedstaat oder nur in einem Teil eines Mitgliedstaats, benutzt wurde. Jede juristische oder natürliche Person kann ihre eingetragene Gemeinschaftsmarke vor dem Verfall mangels Benutzung schützen, indem diese nach Ablauf der ersten Fünfjahresfrist nach der Eintragung ernsthaft benutzt wird oder falls berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Die beste Verteidigung gegen einen Verfall ist vorbeugendes Handeln: Benutzen Sie die Gemeinschaftsmarke in nicht generischer, in nicht irreführender, ernsthafter Weise zur Kennzeichnung. Nur wer seine Gemeinschaftsmarke benutzt, verliert sie nicht!


2. Geschmacksmuster

Das Design eines Produktes zählt zu den entscheidenden Faktoren für seinen Markterfolg. Es kann zu einem bedeutenden Vermögensgegenstand Ihres Unternehmens werden.
Das passende Schutzrecht für Ihr Produktdesign ist das Geschmacksmuster. Es schützt die Farb- und Formgebung eines Erzeugnisses - vom Auto bis zur Zitronenpresse.


a. Was ist ein Geschmacksmuster?

Das Geschmacksmuster schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände - zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeug. Auch für zweidimensionale Muster - wie Stoffe, Tapeten, Logos, Grafiken oder Icons kann man ein Geschmacksmuster anmelden.
Das eingetragene Geschmacksmuster verleiht Ihnen das alleinige Recht, das Design zu benutzen. Zudem können Sie es anderen verbieten, das Design ohne Ihre Zustimmung zu verwenden. Hiervon sind alle denkbaren Handlungen umfasst, die sich auf Ihr Design beziehen - beispielsweise das Anbieten von Produkten, bei denen Ihr Design verwendet wird, deren Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Er kann bis zu 25 Jahre nach dem Anmeldetag aufrecht erhalten werden.


b. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM)

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt ein ausschließliches Recht an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen (insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe) des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.


c. Schutzumfang und Rechtsgültigkeit

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in der gesamten Europäischen Union gültig. Eine Beschränkung des geografischen Schutzumfangs auf bestimmte Mitgliedstaaten ist nicht möglich.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.


d. Schutzniveau

Der Inhaber eines gültigen eingetragenen Geschmacksmusters besitzt das ausschließliche Recht, das betreffende Geschmacksmuster zu benutzen und es Dritten zu verbieten, dieses irgendwo in der Europäischen Union zu benutzen. Er genießt damit Schutz sowohl vor absichtlichen Nachahmungen als auch vor der selbständigen Entwicklung eines ähnlichen Geschmacksmusters.
Dieses Schutzrecht schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.


e. Wert des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruht auf einer einheitlichen rechtlichen Regelung, durch die ihm im gesamten Gebiet der Europäischen Union ein starker und einheitlicher Schutz verliehen wird.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem beinhaltet ein einfaches Eintragungsverfahren:

  • eine einzige Anmeldung
  • eine einzige Anmeldesprache
  • eine einzige Anmeldestelle
  • eine einzige Verfahrensakte
  • eine einzige Bezahlung
  • Möglichkeit der Einreichung von Sammelanmeldungen (d. h. der Zusammenfassung mehrerer Geschmacksmuster in einer Anmeldung, z. B. einer Gruppe ähnlicher Erzeugnisse)
  • Möglichkeit, die Bekanntmachung des Geschmacksmusters um bis zu 30 Monate aufzuschieben

Während der Prüfung werden die Anmeldungen in erster Linie auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen geprüft (so erfolgt z. B. keine Recherche hinsichtlich der Neuheit).
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu benutzen, und verbietet Dritten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.
Nach jeder künftigen Erweiterung der Europäischen Union werden alle eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch auf das neue erweiterte Gebiet der EU erstreckt, ohne dass hierfür Anmeldungen einzureichen oder Gebühren zu entrichten sind.


f. Durchsetzung Ihrer Rechte

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, die unerlaubte gewerbliche Benutzung des Geschmacksmusters zu verbieten. Im Einzelnen hat der Inhaber das Recht, nicht dazu ermächtigten Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken zu verbieten.
Übt ein nicht dazu ermächtigter Dritter eine der genannten Handlungen aus, macht er sich damit einer Verletzung des ausschließlichen Rechts des Inhabers schuldig.
Der Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann gegen solche Verletzungen vorgehen, indem er die Maßnahmen ergreift, die für Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der GGV (Abschnitt 2 des Titel IX) ausdrücklich vorgesehen sind. Dies sind insbesondere:

  • die Einleitung eines Verfahrens an einem der durch die GGV eingerichteten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
  • die Einreichung von Anträgen auf Eingreifen der Zollbehörden. Dieses Verwaltungsverfahren ermöglicht es Inhabern von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die EU-Zollbehörden um die Einbehaltung von Gütern zu ersuchen, bei denen der Verdacht der Geschmacksmusternachahmung besteht, solange diese ihrer Kontrolle unterliegen.


3. Leistung

Wir vertreten Sie nicht nur bei der Anmeldung einer Marke bzw. eines Geschmacksmusters, sondern auch bei der Durchsetzung bzw. Verteidigung in Fällen wie beispielsweise Abmahnungen, einstweiligen Anordnungen, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen. Des Weiteren vertreten wir Sie gerne bei der Anmeldung Ihre Marke oder Geschmackmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), sowie beim Europäischen Patent und Markenamt (HABM).


4. Aufenthaltsrecht

a. Grundsätzliches

Das ab dem 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht nur noch drei Aufenthaltstitel, nämlich das Visum, die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis vor. Das Visum begründet jetzt ausdrücklich eine Aufenthaltsberechtigung. Für längerfristige Aufenthalte wird jetzt nur noch zwischen der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis unterschieden.
Auch hinsichtlich des Nachzugs von Kindern gibt es wesentliche Änderungen. So besteht bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein Anspruch auf Nachzug in die Bundesrepublik, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt. Ab 18 Jahren ist ein Kindernachzug nur in Ausnahmefällen möglich.
Studenten können nun nach erfolgreichem Studium innerhalb eines Jahres einen geeigneten Arbeitsplatz suchen und somit einen langfristigen Aufenthalt sichern.


b. Niederlassungserlaubnis

Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn (1) der Antragssteller bzw. die Antragsstellerin seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, (2) sein Lebensunterhalt gesichert ist, (3) er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, (4) er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, (5) er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, (6) er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und (7) er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.


5. Staatsangehörigkeitengesetz

a. Grundsätzliches

Generell haben Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch. Bei erfolgreicher Teilnahme des Integrationskurses kann die Frist auf  sieben Jahren verkürzt werden.  Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung sind (1) der  Nachweis ausreichend deutscher Sprachkenntnisse, (2) Straflosigkeit, (3) Verfassungstreue, (4) Unterhaltsfähigkeit, (5) keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung, (6) keine doppelte Staatsangehörigkeit, (7) hinreichender Wohnraum, (8) Nachweis über eine Beschäftigung. 


b. Kinder

Kinder von Ausländern können bei Geburt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Sie müssen sich allerdings zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten wollen.
Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 auch das Geburtsortsprinzip. Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort.
Wenn Ihr Kind in Deutschland geboren wird, ist es automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil sich seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sein.

Rechtsanwaltskanzlei Yu Lin
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